ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN DER HEINRICH STRACKE GMBH
I. Umfang und Lieferpflicht
1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftlich Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.
3. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind.
4. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, wenn dies im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben ist.
2. Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar
a) für alle Ladeneinrichtungsgegenstände, Mobiliar, Geräte, Aggregate und Anlagenteile:
- 1/3 bei Eingang unserer Auftragsbestätigung
- 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile ohne diese Meldung bei Lieferung,
- 1/3 30 Tage nach Rechnungserteilung;
- abzüglich 2 % Skonto von der Gesamtsumme.
b) für Ersatzteile, Chemikalien und Montagen:
sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse
c) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung
3. Erhöhen sich nach der Auftragsbestätigung die Preisfaktoren „Löhne und Material“, so gilt eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart; ausgeschlossen sind Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß.
Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises sind wir verpflichtet, die Kostenänderung im einzelnen nachzuweisen. Dabei ist für Anlagen ein Lohn- und Materialanteil von je 40 % und für Montagearbeiten ein Lohnanteil von 80% zugrunde zu legen.
4. Bei Wechselannahme gehen Diskont- und sämtliche Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.
5. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt dieser mit einer Teilzahlung länger als 2 Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns Wechsel angenommen wurden.
6. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, ohne dass es einer förmlichen Mahnung bedarf, sofern nicht die Mahnung gesetzlich vorgeschrieben ist.
7. Nicht anerkannte oder noch nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche können nicht aufgerechnet, noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden.
III. Lieferfristen
1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung nach Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, dass sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind.
2. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile.
4. Wir die Lieferung aus Gründen, die er Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, und zwar mindestens 1/2 % des Rechungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
5. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Ersatz des Verzögerungsschadens wird nicht gewährt, es sei denn, uns fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Ist die Ware nach Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des Betrages begrenzt, den der Käufer über den vereinbarten Kaufpreis hinaus für den Erwerb gleichartiger Ware an einen Dritten zahlen muss, es sei denn, er hat uns bei Vertragsabschluß auf den möglichen Eintritt eines höheren Schadens ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
IV. Gefahrübertragung
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand auch Teile desselben – das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-,Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert.
Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
V. Gewährleistung
1. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen.
2. Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand, die auf Materialschäden oder fehlerhafte Herstellung zurückzuführen sind, werden von uns beseitigt. Wahlweise sind wir berechtigt, gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes Ersatz zu liefern oder den Liefergegenstand gegen Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlungen, abzüglich Montage- und sonstigen Nebenkosten, zurückzunehmen.
Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Schäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, werden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten, die von uns vorgeschriebenen oder gelieferten Chemikalien nicht verwendet oder an der Anlage ohne unser Einverständnis Änderungen vorgenommen wurden.
Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller. Sie verjährt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.
3. Zusicherungen, dass der Liefergegenstand für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Können und Wissen auf Grund unserer Erfahrung und unserer Versuche. Eine Haftung von uns kann hieraus aus keinerlei Rechtsgrund (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen) hergeleitet werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Materialien und Anlagen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie sonstiger Nebenkosten (Verpackung, Frachten) vor. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Bestellter. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und den Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.
Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderung ab.
VII. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechselklagen wird – soweit gesetzlich zulässig – Dessau vereinbart.
Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.